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Statuten des MUKI-Träff Ittigen |
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Name und Sitz
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Unter dem Namen „MUKI-Träff Ittigen“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZBG. Der Sitz des Vereins befindet sich in 3063 Ittigen. |
Zweck
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Der Verein versteht sich als ein selbständiger Arbeitszweig innerhalb der Reformierten Kirche Ittigen. Seine Ziele sind: a) Schaffen von Begegnungsmöglichkeiten für Mütter und Väter mit ihren Kindern (0 bis 5 Jahren) b) Aktivieren der Kinder im Zusammensein mit der Mutter/dem Vater in entspanntem und geschütztem Rahmen. c) Es findet eine kindgemässe Begegnung mit dem christlichen Glauben statt. d) Austausch mit den Müttern/Vätern über Erziehungs- und Lebensfragen. |
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Tätigkeiten |
Dies geschieht gemäss dem jährlichen Tätigkeitsprogramm (Art. 10) hauptsächlich in den regelmässigen „MUKI-Träff“ (themenbezogenes Singen und Spielen im Kreis). Zusätzlich möglich sind auch Abendveranstaltungen, Begegnungsfeste, Gesprächsrunden, Ferienwochen, Wochenenden, Frühstückstreffen etc.. |
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Gemeinnützigkeit |
Der Verein ist gemeinnützig. |
Mitglieder ([1])
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a) Die Mitgliedschaft steht allen interessierten volljährigen Personen offen. b) Eintreten kann man durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand, austreten durch eine Meldung an den Vorstand. c) Mitglieder bezahlen einen Mitgliederbeitrag und erhalten Ermässigung am MUKI-Träff. d) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. e) Über Eintritt und Ausschluss von Mitgliedern und Ausnahmen der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Ein Ausschlussentscheid kann vom betroffenen Mitglied an die Mitgliederversammlung weitergezogen werden. |
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Finanzielle Mittel |
Die finanziellen Mittel des Vereins werden insbesondere erbracht aus: a) Den Beiträgen der Mitglieder b) Unterstützungsbeiträge, Zuwendungen und Spenden c) Den Beiträgen der Mütter/Väter an den Veranstaltungen d) Erträge aus Vereinsaktivitäten Für die Vereinsverbindlichkeiten haftet der Verein ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. |
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Vereinsorgane |
Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung — als oberstes Organ (Art. 8+9) b) das MUKI-Leiterteam — als operative Leitung (Art. 10) c) der Vorstand — als Geschäftsführung (Art. 11) d) der Revisor— als Finanzkontrolle (Art. 12) |
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Organisation |
a) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, wenn möglich im ersten Quartal des Kalenderjahres. Die Einladung mit einer Traktandenliste ist mindestens 3 Wochen vorher zu verschicken. b) Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. c) Jedes Mitglied hat das Recht, schriftlich und spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung Anträge an den Vorstand einzureichen. Anträge zu nicht bereits traktandierten Themen müssen den Mitgliedern vor der Versammlung zur Kenntnis gebracht werden, damit gültig darüber abgestimmt werden kann. d) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr, sofern die Statuten nichts anderes festlegen. e) Die Mitgliederversammlungen werden protokolliert. |
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Zuständigkeit der Mitglieder- |
Die Mitgliederversammlung hat folgende Kompetenzen: a) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und des Revisors b) Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstandes c) Genehmigung des Tätigkeitsprogramms und des Jahresbudgets d) Festlegen des Mitgliederbeitrags e) Beschlussfassung über angefochtene Ausschlussentscheide des Vorstandes f) Genehmigung der Statuten und deren Änderungen g) Auflösung des Vereins |
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Das MUKI-Leiterteam |
Das Leiterteam organisiert sich selbst, erstellt ein Tätigkeitsprogramm und organisiert die Veranstaltungen entsprechend. Es wird vom Vorstand gewählt. Hauptverantwortliche LeiterInnen eines Morgens sind dem christlichen Glauben verpflichtet. Die praktischen Aspekte des MUKI-Träffs sind in den folgenden vom Vorstand beschlossenen Reglementen geregelt: a) „Organisationsreglement des MUKI-Träff“. b) „Merkblatt MUKI-Träff“ für die MUKI-Träff-Teilnehmerinnen. |
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Vorstand |
a) Der Vorstand besteht aus dem Präsident und mindestens zwei weiteren Mitgliedern; er konstituiert sich selbst (Vize, Kassier, Sekretär). b) Die Mitglieder des Vorstands zählen sich dem christlichen Glauben zugehörig. c) Mindestens ein Mitglied des KGR der Reformierten Kirche Ittigen oder ein angestellter Mitarbeiter der Reformierten Kirche d) Mindestens eine Angehörige des Leiterteams ist als Delegierte im Vorstand; weitere können als Beisitzer beigezogen werden. e) Der Vorstand ist das vorberatende und ausführende Organ, verantwortlich für die statutengemässe Abwicklung der Vereinsgeschäfte. Er erfüllt alle Aufgaben, die durch die Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. f) Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen, insbesondere dann, wenn 2 der Vorstandsmitglieder es verlangen. g) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte anwesend sind. h) Entscheide werden durch das einfache Mehr gefällt; bei Bedarf hat der Präsident den Stichentscheid. i) Die Vorstandssitzungen werden protokolliert. j) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich die Rechnung ab über die Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage. k) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. |
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Unterschriftsberechtigung |
Der Präsident oder der Vizepräsident führt gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift. Der Kassier ist im Rahmen des Budgets für die Kontoführung bevollmächtigt. |
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Revisor |
a) Der Revisor darf nicht Vorstandsmitglied sein, er muss nicht Vereinsmitglied sein. b) Der Revisor prüft die Jahresrechnung, berichtet darüber an der Mitgliederversammlung und stellt dabei entsprechenden Antrag. |
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Zweckänderung, Statutenänderungen, |
Über eine Änderung des Vereinszwecks, über Statutenänderungen und über eine allfällige Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelsmehrheit. Bei einer Auflösung des Vereins werden alle Aktiven der reformierten Kirchgemeinde Ittigen, zugunsten der Kinder- und Familienarbeit (Kinder- und Jugendfond), übertragen. |
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 19. März 2018 genehmigt und in Kraft gesetzt.
Die Präsidentin: Der Vizepräsident:
3063 Ittigen, 19. März 2018
[1] Zugunsten der leichteren Lesbarkeit gelten die personenbezogenen Begriffe im folgenden Text sowohl für Frauen wie für Männer.
